Die ordentliche Einbürgerung ist der normale Weg zum Schweizer Pass, wenn Sie weder mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind noch zur dritten Ausländergeneration gehören. Grundlage sind das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) und die Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01). Der Bund legt ein Minimum fest, das überall gilt; jeder Kanton fügt eigene Regeln hinzu und organisiert das Verfahren. Dieser Guide fasst die Voraussetzungen des Bundes zusammen und zeigt, was Sie bei Ihrem Kanton und Ihrer Gemeinde prüfen müssen.
Drei Ebenen zugleich: Gemeinde, Kanton, Bund
In der Schweiz bekommt man nicht nur das Schweizer Bürgerrecht, sondern gleichzeitig ein Gemeindebürgerrecht und ein Kantonsbürgerrecht. Die Bundesverfassung (Art. 37) verbindet das Schweizer Bürgerrecht mit diesen beiden Bürgerrechten. Darum prüfen drei Behörden Ihr Gesuch: die Gemeinde, der Kanton und das Staatssekretariat für Migration (SEM), das die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt.
Die formellen Voraussetzungen: Bewilligung C und zehn Jahre
Nach Art. 9 BüG müssen Sie am Tag der Gesuchseinreichung zwei Bedingungen erfüllen:
- Sie besitzen die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C);
- Sie haben insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gewohnt, davon drei der fünf Jahre vor dem Gesuch.
Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Laut SEM zählen Aufenthalte mit Ausweis B, C, Ci oder mit einer Legitimationskarte des EDA; Jahre mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) zählen zur Hälfte; Ausweis N und L zählen nicht.
Achtung
Zehn Jahre Aufenthalt genügen nicht: Es braucht auch drei der letzten fünf Jahre. Wer mehrere Jahre im Ausland gelebt hat, rechnet besser nach, bevor er das Gesuch einreicht.
Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Gemeinde
Das kantonale Recht verlangt zusätzlich eine Mindestdauer im Kanton und oft in der Gemeinde, zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 18 BüG). Veröffentlichte Beispiele:
- Zürich: mindestens 2 Jahre im Kanton und 2 Jahre in derselben Gemeinde (zh.ch);
- St. Gallen: die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde (Merkblatt des Amts für Gemeinden und Bürgerrecht);
- Schwyz: 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde (sz.ch).
Für Ihre Situation lesen Sie den Guide Ihres Kantons, zum Beispiel Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Zug.
Erfolgreiche Integration: die Kriterien von Art. 12 BüG
Art. 11 BüG verlangt eine erfolgreiche Integration, die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen und dass Sie die innere und äussere Sicherheit nicht gefährden. Art. 12 BüG beschreibt die Integration; die BüV präzisiert jedes Kriterium.
| Kriterium | Was es bedeutet | Text |
|---|---|---|
| Öffentliche Sicherheit und Ordnung | Keine schweren oder wiederholten Gesetzesverstösse, Schulden und Steuern bezahlen. Ein Eintrag im Strafregister kann die Einbürgerung ausschliessen. | Art. 4 BüV |
| Werte der Bundesverfassung | Rechtsstaat, Demokratie, Grundrechte (Gleichberechtigung von Frau und Mann, Glaubens- und Meinungsfreiheit), Militär- oder Zivildienst, obligatorische Schule. | Art. 5 BüV |
| Sprache | Eine Landessprache: mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich. | Art. 6 BüV |
| Wirtschaftsleben oder Bildung | Den eigenen Lebensunterhalt und die Unterhaltspflichten decken oder in Ausbildung sein. | Art. 7 BüV |
| Integration der Familie | Ehepartner und minderjährige Kinder dabei unterstützen, die Sprache zu lernen, sich auszubilden und am Leben vor Ort teilzunehmen. | Art. 8 BüV |
Strafregister
Nach Art. 4 BüV ist die Integration nicht erfolgreich, wenn der Strafregisterauszug (VOSTRA), den das SEM einsieht, zum Beispiel eine unbedingte Strafe für ein Vergehen oder Verbrechen, eine Landesverweisung oder bestimmte bedingte Strafen über festgelegten Grenzen enthält. Bei anderen Einträgen entscheidet das SEM nach der Schwere; solange eine Strafe nicht vollzogen ist oder eine Probezeit läuft, ist die Einbürgerung nicht möglich. Ein laufendes Strafverfahren unterbricht das Verfahren.
Sozialhilfe
Wer in den drei Jahren vor dem Gesuch oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezogen hat, erfüllt die Voraussetzung nicht, ausser die Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Art. 7 BüV). Kantone können strenger sein: Zug verlangt seit dem 1. Januar 2025 fünf Jahre ohne Sozialhilfe (zg.ch).
Die Sprache
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Ihre Muttersprache eine Landessprache ist oder wenn Sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht haben. Sonst braucht es ein anerkanntes Zertifikat, zum Beispiel den Sprachenpass, den Sie mit dem fide-Test bekommen. In der Deutschschweiz verlangen manche Kantone mehr als das Minimum des Bundes:
| Kanton | Mündlich | Schriftlich | Quelle |
|---|---|---|---|
| Bund (Minimum), z. B. Zürich, Basel-Stadt | B1 | A2 | Art. 6 BüV, bs.ch |
| St. Gallen | B1 | B1 | Merkblatt Kanton St. Gallen |
| Schwyz | B2 | B1 | sz.ch |
| Zug (seit 1.1.2025) | B2 | B1 | zg.ch |
| Nidwalden | B2 | B1 | Merkblatt Kanton Nidwalden |
| Thurgau | B2 | B1 | § 6 KBüG TG |
| Solothurn (seit 1.1.2026) | B2 | A2 | so.ch |
Alle Einzelheiten: das Sprachniveau für die Einbürgerung.
Behinderung, Krankheit, schwierige Lage
Art. 9 BüV erlaubt es, eine Behinderung, eine schwere oder lange Krankheit, grosse Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, Armut trotz Arbeit oder schwere Betreuungsaufgaben zu berücksichtigen. Melden Sie das schon bei der Gesuchseinreichung.
Der Kanton darf weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG).
Mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut sein
Art. 2 BüV verlangt Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und Kontakte zur Bevölkerung. Der Kanton kann einen Test verlangen, muss Ihnen aber ermöglichen, sich darauf vorzubereiten. Wie die Deutschschweizer Kantone das machen: der Einbürgerungstest.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder beim kantonalen Amt. Dort erhalten Sie das Formular und die Liste der Dokumente (SEM).
- Reichen Sie das Gesuch ein, bei der Stelle, die der Kanton bestimmt (Art. 13 BüG).
- Der Kanton und, wenn das kantonale Recht es vorsieht, die Gemeinde prüfen das Dossier: formelle Voraussetzungen, Integration, Kenntnisse, oft mit einem Test und einem Einbürgerungsgespräch. Dazu entsteht ein Erhebungsbericht.
- Das SEM erteilt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der ordentlichen Einbürgerung entscheidet es in der Regel innert acht Monaten nach Eingang des vollständigen Dossiers (Art. 23 BüV).
- Der Kanton entscheidet innert eines Jahres nach der Bewilligung des Bundes; danach ist sie nicht mehr gültig (Art. 14 BüG).
- Sie sind Schweizerin oder Schweizer, sobald der kantonale Entscheid rechtskräftig ist.
Die genaue Reihenfolge ist je nach Kanton verschieden: Im Aargau zum Beispiel muss der staatsbürgerliche Test vor der Gesuchseinreichung bestanden sein. In Basel-Stadt dauert das ganze Verfahren laut Kanton in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre (bs.ch).
Die Gebühren
Der Bund erhebt eine Gebühr nach Art. 25 BüV:
| Gesuch | Gebühr des Bundes |
|---|---|
| Volljährige Person | CHF 100 |
| Ehepaar mit gemeinsamem Gesuch | CHF 150 |
| Minderjährige Person (eigenes Gesuch) | CHF 50 |
| Minderjähriges Kind im Gesuch eines Elternteils | gratis |
Die Gebühren von Kanton und Gemeinde kommen dazu und sind viel höher. Laut ch.ch verlangt die Gemeinde im Durchschnitt 500 bis 1000 Franken pro Person und der Kanton bis zu 2000 Franken, ohne die Dokumente. Ein Beispiel: In Basel-Stadt kostet das Gemeindebürgerrecht der Stadt Basel 800 Franken für eine Einzelperson ab 25 Jahren, und kantonale Gebühren fallen weg (bs.ch). Die genauen Beträge veröffentlicht jeder Kanton: Sehen Sie im Guide Ihres Kantons nach.
Merke
- Bewilligung C und zehn Jahre Aufenthalt, davon drei der letzten fünf Jahre, am Tag des Gesuchs.
- Zwei bis fünf Jahre im Kanton und in der Gemeinde, je nach kantonalem Recht.
- Erfolgreiche Integration: Ordnung, Werte, Sprache (mindestens B1 mündlich, A2 schriftlich), finanzielle Selbständigkeit, Familie.
- Keine Sozialhilfe in den drei Jahren vor dem Gesuch, ausser vollständig zurückbezahlt; manche Kantone verlangen mehr.
- Gemeinde, Kanton und SEM prüfen das Gesuch; der Kanton entscheidet zuletzt.
Die Regeln ändern sich manchmal: Prüfen Sie vor dem Gesuch immer die geltende Fassung auf fedlex.admin.ch und die FAQ des SEM.