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Einbürgerung · Voraussetzungen

Ordentliche Einbürgerung: die Voraussetzungen, um Schweizerin oder Schweizer zu werden

Bewilligung C, zehn Jahre Aufenthalt, erfolgreiche Integration, Deutsch B1 mündlich und A2 schriftlich: was das Bundesrecht verlangt, was Ihr Kanton zusätzlich verlangt und wie das Verfahren abläuft.

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Die ordentliche Einbürgerung ist der normale Weg zum Schweizer Pass, wenn Sie weder mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind noch zur dritten Ausländergeneration gehören. Grundlage sind das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) und die Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01). Der Bund legt ein Minimum fest, das überall gilt; jeder Kanton fügt eigene Regeln hinzu und organisiert das Verfahren. Dieser Guide fasst die Voraussetzungen des Bundes zusammen und zeigt, was Sie bei Ihrem Kanton und Ihrer Gemeinde prüfen müssen.

Drei Ebenen zugleich: Gemeinde, Kanton, Bund

In der Schweiz bekommt man nicht nur das Schweizer Bürgerrecht, sondern gleichzeitig ein Gemeindebürgerrecht und ein Kantonsbürgerrecht. Die Bundesverfassung (Art. 37) verbindet das Schweizer Bürgerrecht mit diesen beiden Bürgerrechten. Darum prüfen drei Behörden Ihr Gesuch: die Gemeinde, der Kanton und das Staatssekretariat für Migration (SEM), das die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt.

Die formellen Voraussetzungen: Bewilligung C und zehn Jahre

Nach Art. 9 BüG müssen Sie am Tag der Gesuchseinreichung zwei Bedingungen erfüllen:

  • Sie besitzen die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C);
  • Sie haben insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gewohnt, davon drei der fünf Jahre vor dem Gesuch.

Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Laut SEM zählen Aufenthalte mit Ausweis B, C, Ci oder mit einer Legitimationskarte des EDA; Jahre mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) zählen zur Hälfte; Ausweis N und L zählen nicht.

Achtung

Zehn Jahre Aufenthalt genügen nicht: Es braucht auch drei der letzten fünf Jahre. Wer mehrere Jahre im Ausland gelebt hat, rechnet besser nach, bevor er das Gesuch einreicht.

Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Gemeinde

Das kantonale Recht verlangt zusätzlich eine Mindestdauer im Kanton und oft in der Gemeinde, zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 18 BüG). Veröffentlichte Beispiele:

Für Ihre Situation lesen Sie den Guide Ihres Kantons, zum Beispiel Zürich, Bern, Aargau, St. Gallen, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Zug.

Erfolgreiche Integration: die Kriterien von Art. 12 BüG

Art. 11 BüG verlangt eine erfolgreiche Integration, die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen und dass Sie die innere und äussere Sicherheit nicht gefährden. Art. 12 BüG beschreibt die Integration; die BüV präzisiert jedes Kriterium.

KriteriumWas es bedeutetText
Öffentliche Sicherheit und OrdnungKeine schweren oder wiederholten Gesetzesverstösse, Schulden und Steuern bezahlen. Ein Eintrag im Strafregister kann die Einbürgerung ausschliessen.Art. 4 BüV
Werte der BundesverfassungRechtsstaat, Demokratie, Grundrechte (Gleichberechtigung von Frau und Mann, Glaubens- und Meinungsfreiheit), Militär- oder Zivildienst, obligatorische Schule.Art. 5 BüV
SpracheEine Landessprache: mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich.Art. 6 BüV
Wirtschaftsleben oder BildungDen eigenen Lebensunterhalt und die Unterhaltspflichten decken oder in Ausbildung sein.Art. 7 BüV
Integration der FamilieEhepartner und minderjährige Kinder dabei unterstützen, die Sprache zu lernen, sich auszubilden und am Leben vor Ort teilzunehmen.Art. 8 BüV

Strafregister

Nach Art. 4 BüV ist die Integration nicht erfolgreich, wenn der Strafregisterauszug (VOSTRA), den das SEM einsieht, zum Beispiel eine unbedingte Strafe für ein Vergehen oder Verbrechen, eine Landesverweisung oder bestimmte bedingte Strafen über festgelegten Grenzen enthält. Bei anderen Einträgen entscheidet das SEM nach der Schwere; solange eine Strafe nicht vollzogen ist oder eine Probezeit läuft, ist die Einbürgerung nicht möglich. Ein laufendes Strafverfahren unterbricht das Verfahren.

Sozialhilfe

Wer in den drei Jahren vor dem Gesuch oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezogen hat, erfüllt die Voraussetzung nicht, ausser die Leistungen wurden vollständig zurückbezahlt (Art. 7 BüV). Kantone können strenger sein: Zug verlangt seit dem 1. Januar 2025 fünf Jahre ohne Sozialhilfe (zg.ch).

Die Sprache

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Ihre Muttersprache eine Landessprache ist oder wenn Sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht haben. Sonst braucht es ein anerkanntes Zertifikat, zum Beispiel den Sprachenpass, den Sie mit dem fide-Test bekommen. In der Deutschschweiz verlangen manche Kantone mehr als das Minimum des Bundes:

KantonMündlichSchriftlichQuelle
Bund (Minimum), z. B. Zürich, Basel-StadtB1A2Art. 6 BüV, bs.ch
St. GallenB1B1Merkblatt Kanton St. Gallen
SchwyzB2B1sz.ch
Zug (seit 1.1.2025)B2B1zg.ch
NidwaldenB2B1Merkblatt Kanton Nidwalden
ThurgauB2B1§ 6 KBüG TG
Solothurn (seit 1.1.2026)B2A2so.ch

Alle Einzelheiten: das Sprachniveau für die Einbürgerung.

Behinderung, Krankheit, schwierige Lage

Art. 9 BüV erlaubt es, eine Behinderung, eine schwere oder lange Krankheit, grosse Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, Armut trotz Arbeit oder schwere Betreuungsaufgaben zu berücksichtigen. Melden Sie das schon bei der Gesuchseinreichung.

Der Kanton darf weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG).

Mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut sein

Art. 2 BüV verlangt Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und Kontakte zur Bevölkerung. Der Kanton kann einen Test verlangen, muss Ihnen aber ermöglichen, sich darauf vorzubereiten. Wie die Deutschschweizer Kantone das machen: der Einbürgerungstest.

Das Verfahren Schritt für Schritt

  1. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder beim kantonalen Amt. Dort erhalten Sie das Formular und die Liste der Dokumente (SEM).
  2. Reichen Sie das Gesuch ein, bei der Stelle, die der Kanton bestimmt (Art. 13 BüG).
  3. Der Kanton und, wenn das kantonale Recht es vorsieht, die Gemeinde prüfen das Dossier: formelle Voraussetzungen, Integration, Kenntnisse, oft mit einem Test und einem Einbürgerungsgespräch. Dazu entsteht ein Erhebungsbericht.
  4. Das SEM erteilt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der ordentlichen Einbürgerung entscheidet es in der Regel innert acht Monaten nach Eingang des vollständigen Dossiers (Art. 23 BüV).
  5. Der Kanton entscheidet innert eines Jahres nach der Bewilligung des Bundes; danach ist sie nicht mehr gültig (Art. 14 BüG).
  6. Sie sind Schweizerin oder Schweizer, sobald der kantonale Entscheid rechtskräftig ist.

Die genaue Reihenfolge ist je nach Kanton verschieden: Im Aargau zum Beispiel muss der staatsbürgerliche Test vor der Gesuchseinreichung bestanden sein. In Basel-Stadt dauert das ganze Verfahren laut Kanton in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre (bs.ch).

Die Gebühren

Der Bund erhebt eine Gebühr nach Art. 25 BüV:

GesuchGebühr des Bundes
Volljährige PersonCHF 100
Ehepaar mit gemeinsamem GesuchCHF 150
Minderjährige Person (eigenes Gesuch)CHF 50
Minderjähriges Kind im Gesuch eines Elternteilsgratis

Die Gebühren von Kanton und Gemeinde kommen dazu und sind viel höher. Laut ch.ch verlangt die Gemeinde im Durchschnitt 500 bis 1000 Franken pro Person und der Kanton bis zu 2000 Franken, ohne die Dokumente. Ein Beispiel: In Basel-Stadt kostet das Gemeindebürgerrecht der Stadt Basel 800 Franken für eine Einzelperson ab 25 Jahren, und kantonale Gebühren fallen weg (bs.ch). Die genauen Beträge veröffentlicht jeder Kanton: Sehen Sie im Guide Ihres Kantons nach.

Merke

  • Bewilligung C und zehn Jahre Aufenthalt, davon drei der letzten fünf Jahre, am Tag des Gesuchs.
  • Zwei bis fünf Jahre im Kanton und in der Gemeinde, je nach kantonalem Recht.
  • Erfolgreiche Integration: Ordnung, Werte, Sprache (mindestens B1 mündlich, A2 schriftlich), finanzielle Selbständigkeit, Familie.
  • Keine Sozialhilfe in den drei Jahren vor dem Gesuch, ausser vollständig zurückbezahlt; manche Kantone verlangen mehr.
  • Gemeinde, Kanton und SEM prüfen das Gesuch; der Kanton entscheidet zuletzt.

Die Regeln ändern sich manchmal: Prüfen Sie vor dem Gesuch immer die geltende Fassung auf fedlex.admin.ch und die FAQ des SEM.

Häufige Fragen

Kann ich mich mit einer Bewilligung B einbürgern lassen?

Nein. Seit 2018 können nur Personen mit Bewilligung C ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen (Art. 9 BüG). Die Jahre mit Bewilligung B zählen aber für die zehn Jahre Aufenthalt.

Zählen meine Jahre als Studentin oder Student in der Schweiz?

Ja, Aufenthalte mit Bewilligung B zählen. Die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr zählen sogar doppelt, mit einem tatsächlichen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren.

Ich habe vor zwei Jahren Sozialhilfe bezogen. Kann ich ein Gesuch stellen?

In der Regel nicht, ausser Sie haben die Leistungen vollständig zurückbezahlt (Art. 7 BüV). Ausnahmen sind je nach persönlicher Situation möglich (Art. 9 BüV); in Zug gilt eine Frist von fünf Jahren. Fragen Sie beim kantonalen Amt nach.

Was kostet die Einbürgerung?

Der Anteil des Bundes beträgt CHF 100 für eine erwachsene Person, CHF 150 für ein Ehepaar und CHF 50 für eine minderjährige Person. Die Gebühren von Kanton und Gemeinde kommen dazu und sind sehr unterschiedlich: Sehen Sie auf der Website Ihres Kantons und Ihrer Gemeinde nach.

Welches Deutschniveau brauche ich?

Der Bund verlangt mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich (Art. 6 BüV). Einige Kantone verlangen mehr, zum Beispiel Schwyz, Zug, Nidwalden und Thurgau B2 mündlich und B1 schriftlich, Solothurn B2 mündlich. Der Guide Sprachniveau für die Einbürgerung erklärt, wie Sie es nachweisen.

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